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Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern   

Küstenfischereiordnung

Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) - E N T W U R F

Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)

Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes (DVO - FSG)

Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft

 

Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereigesetz- FischG M-Y) vom 6. Dezember 1993,
geändert am 22. November 2001


§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Küsten- und die Binnengewässer (Fischereigewässer).
(2) Küstengewässer sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Hafte, Buchten, das Achterwasser und der Peenestrom sowie die in der Anlage aufgeführten Strecken von Wasserläufen.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch ablassbare Teiche und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht.

§ 2 Begriffsbestimmung
Zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören neben den Fischen die zehnfüßigen Krebse, Neunaugen und Muscheln.

§ 3 Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht
(1) Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht im Sinne dieses Gesetzes sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, die ablassbar sind und sich nicht in geschlossenen Gebäuden befinden.
(2) Auf diese Anlagen finden nur die §§ 2, 15, 17 sowie § 32 und § 33 Abs. 1 Nr.1, 2, 6 und 18 tgba.org bis 21, Abs. 2 und 3 Anwendung.

§ 4 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen,
2. das Recht der Rohrwerbung, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung, insbesondere durch naturschutz- und wasserrechtliche Vorschriften, eingeschränkt ist.
(2) Hege beinhaltet Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten Fischbestandes. Sie soll der Erhaltung der Gesundheit und dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume dienen. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht steht in den Binnengewässern dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer zustehen, sind selbständige Fischereirechte.
(3) In den Küstengewässern steht das Fischereirecht, sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte besitzen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu.
(4) Selbständige Fischereirechte können neu begründet werden, wenn dies ihrer Zusammenfassung dient. Die Neubegründung bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde.
(5) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden. Die Übertragung ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 7 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer dürfen mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr betreten und die Zuwege benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen, zu betreten. Betretungsverbote durch oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betretungsrecht nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, soweit dieses zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der Fischerei betritt oder befährt, hat die Schäden, die er verursacht, dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 8 Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern und an deren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Mit dem Fischereiausübungsrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber der Fischereirechte, die Pächter und die Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1. Ausgenommen sind diejenigen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.
(4) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischereiberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen.

§ 9 Erlaubnis zur Fischereiausübung
(1) Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen Fischereibehörde längstens für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sie muss die Fanggeräte und Fahrzeuge, die verwendet werden dürfen, genau bezeichnen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete der Küstengewässer die Anzahl und Arten der Fanggeräte und Handangeln begrenzen, wenn dies zum Schutz der Fischbestände, einzelner Fischarten oder deren Lebensräume erforderlich ist.
(3) Wer in einem Binnengewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter ist, den Fischfang mit der Handangel ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom Fischereiberechtigten ausgestellt wird.

§ 10 Verpachtung von Fischereirechten
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Pachtzeit soll auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt werden. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Im Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 tgba.org des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(3) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 11 Verwendung von Fanggeräten
(1) Für die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel bedarf es einer abgeschlossenen Ausbildung zum Fischwirt oder einer gleichwertigen Berufsausbildung. Ausgenommen sind Auszubildende und die Gehilfen eines Fischwirtes bei der Ausübung des Fischfanges zusammen mit ihm.
(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie das Verfahren der Anerkennung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 insbesondere dann zulassen, wenn die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

§ 12 Kennzeichnung und Registrierung
In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge erfolgt durch die obere Fischereibehörde.

§ 13 Muschelfischerei und Muschelproduktion
(1) Das Anlegen von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Gemeingebrauch an den Küstengewässern oder Belange des Insel- und Küstenschutzes beeinträchtigt werden. Durch Rechtsverordnung kann die oberste Fischereibehörde
1. das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung,
2. die Zahl der Genehmigungen und
3. die Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Anzahl der Fahrzeuge und Fanggeräte festlegen.
(2) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Bereich, in dem die Muschelkultur angelegt wird, durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk kenntlich zu machen.
(3) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirkes ist nur dem Berechtigten und seinen Gehilfen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben und den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet werden.

§ 14 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten soll mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar sein.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

§ 15 Verbote zum Schutz der Fischbestände
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:
1. das Angeln ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches,
2. die Verwendung lebender Köderfische,
3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter durchzuführen,
4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in Ausübung des Angelns,
5. das Aussetzen massiger Fische in Gewässer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zum Zweck des Wiederfangens und des Angelns der zu diesem Zweck zuvor eigens massigen ausgesetzten Fische, wenn nicht zwischen dem Aussetzen und dem Wiederfang ein Zeitraum von mindestens vier Wochen eingehalten wird.
(2) Die zuständige Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

§ 16 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann nach Anhörung der Fischereiberechtigten durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässer1eile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen und den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke in den Küstengewässern sind von der oberen Fischereibehörde, im übrigen von den unteren Fischereibehörden, durch geeignete beschriftete Zeichen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der beschrifteten Zeichen ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 17 Verbot bestimmter Fangmethoden
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Schusswaffen,
3. Speere, Harpunen, Schlingen und andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu betäuben oder zu vergiften,
5. das Fischen mit künstlichem Köder mit feststehendem Mehrfachhaken,
6. das Fischen mit der Schleppangel in Binnengewässern und in den § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Teilen der Küstengewässer.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

§ 18 Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern
(1) Vor Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern sind die Fischereiberechtigten schriftlich zu informieren und mindestens acht Wochen vorher durch den anzuhören, dem die Unterhaltungslast obliegt.
(2) Unterhaltungsmaßnahmen an Fischereigewässern dürfen nur außerhalb der Laichzeit der Fische durchgeführt werden.
(3) Der, dem die Unterhaltungslast des Gewässers obliegt, hat bei Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische zu sorgen.

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
(1) Wird eine Anlage zur Wasserentnahme, zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen entsprechend dem Stand der Technik Fische vor dem Eindringen in den Einlauf zu schützen. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme, Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist bei Anlagen in Küstengewässern die obere Fischereibehörde, bei Anlagen in Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde zu beteiligen.
(2) Bei Vorhaben an Gewässern, wie dem Bau von Häfen, der Errichtung von Bootsstegen, Bootsschuppen und Brücken, der Einrichtung von Campingplätzen und Badeanstalten sowie der Anlage künstlicher Uferbefestigungen und Rekultivierungsmaßnahmen, ist in dem hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren im Falle von Küstengewässern die obere Fischereibehörde, im Falle von Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde sowie die Fischereiberechtigten zu beteiligen.
(3) Für Schädigungen des Fischbestandes und der Reproduktionsbedingungen haben die Betreiber nach Absatz 1 und 2 den Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten.

§ 20 Ständige Fischfangvorrichtungen in Schonzeiten
(1) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein.  Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann für Küstengewässer die obere Fischereibehörde, für Binnengewässer die untere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Ständige Fischfangvorrichtungen sind solche, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune oder Fischfallen. Von einer ständigen Vorrichtung ist auch dann auszugehen, wenn das angebrachte Fanggerät entfernt oder elektrisch betrieben werden kann.

§ 21 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Fischereigewässern dürfen keine Fischfangvorrichtungen errichtet werden, die bezwecken, dass der Wechsel der Fische verhindert wird.
(2) Ein Gewässer darf höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperrt werden. Ständige Fischfangvorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 sowie von Absatz 2 Satz 2 können in Küstengewässern durch die obere Fischereibehörde, in Binnengewässern durch die untere Fischereibehörde zugelassen werden.

§ 22 Fischwege in Fließgewässern
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anlegen, unterhalten sowie ganzjährig offen und betriebsfähig halten.
(2) Die untere Fischereibehörde ist an den Genehmigungsverfahren zu den im Absatz 1 angeführten Bauwerken und Anlagen zu beteiligen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall von den Verpflichtungen zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn die Sperre höchstens für die Dauer eines Jahres errichtet oder nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind. Derjenige, der eine Sperre errichtet, ist verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an den Fischerei- berechtigten zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(4) Bei den in Absatz 1 genannten und bereits bestehenden Anlagen haben deren Betreiber, die Gewässereigentümer oder die Eigentümer von Ufergrundstücken auf Anordnung der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Errichtung von Fischwegen zu dulden. Die Eigentümer von Ufergrundstücken sind für Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen.

§ 23 Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände
(1) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1. die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fanges mindestens haben müssen, den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischfangvorrichtungen sowie die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
3. die Art, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verwendung von Fischereigeräten, Hältervorrichtungen und die Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässern oder in Anlagen sowie den Fischwechsel verhindern sollen,
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischfangstatistiken)
8. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 können im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes ergehen.

§ 24 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m ist der Fischfang verboten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 25 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Fischereiberechtigten mit Ausnahme von Notfällen den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes eines Gewässers verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Fischereilich bewirtschafteten Gewässern darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt oder das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 26 Hegegemeinschaften
(1) Sind in einem zusammenhängenden Abschnitt eines Fischereigewässers (Fischereibezirk) mehrere zur Ausübung der Fischerei berechtigt, können sie eine Hegegemeinschaft bilden. Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es, die Hege der Fische und die Bewirtschaftung der Gewässer zu gewährleisten.
(2) Die oberste Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung Fischereibezirke fest.
(3) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die obere Fischereibehörde Hegegemeinschaften festlegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben diese jährlich einen Hege- und Bewirtschaftungsplan aufzustellen und der oberen Fischereibehörde vorzulegen.

§ 27 Befugnisse der oberen Fischereibehörde
(1) Verletzt die Hegegemeinschaft die Pflichten, die ihr nach diesem Gesetz obliegen, so kann die obere Fischereibehörde anstelle der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Hegegemeinschaft ersetzt der oberen Fischereibehörde ihre notwendigen Aufwendungen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann jederzeit über die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft Auskünfte verlangen.

§ 28 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Landwirtschaftsminister.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Untere Fischereibehörde sind die Ämter für Landwirtschaft. Die oberste Fischereibehörde regelt deren örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere und die untere Fischereibehörde obliegt dem Landwirtschaftsminister.

§ 29 Fischereiaufsicht
Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küstengewässern wird durch die obere Fischereibehörde ausgeübt. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Binnengewässern übt die untere Fischereibehörde aus.

§ 30 Fischereiaufseher
(1) Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bedienstete der Fischereibehörden und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiberechtigten ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zur Fischereiaufsicht bestehen. Den Anordnungen der jeweils zuständigen Fischereibehörde haben sie Folge zu leisten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Erhaltung der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren.
(3) Die Fischereiaufseher sind befugt, die Fischereischeine, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. (Platzverweisung).
(4) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 30 Abs.1 Nr. 1 als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(5) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

§ 32 Mitführen von Fanggeräten
(1) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte an oder auf Gewässern ist untersagt.
(2) Personen, die an oder auf Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, haben auf Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit
1. den Fischereischein und die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung nach § 9 Abs. 3,
2. die mitgeführten Fanggeräte,
3. die gefangenen Fische und Fischbehälter zur Prüfung vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben.
(3) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus gefischt wird, haben au Anweisung der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und die Fischereiaufseher auf Verlangen an Bord zu lassen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der unteren Fischereibehörde nicht anzeigt;
2. entgegen § 11 Abs. 1 Fanggeräte außer der Handangel verwendet, ohne eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung zu besitzen;
3. entgegen § 12 Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind;
4. entgegen § 13 tgba.org Abs. 1 in den Küstengewässern ohne Genehmigung Muschelkulturen anlegt;
5. entgegen § 13 Abs. 3 unberechtigt innerhalb eines Muschelkulturbezirkes fischt oder den Bezirk mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet wird;
6. einem Verbot nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;
7. entgegen § 17 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fangmethoden anwendet;
8. entgegen § 18 Abs. 2 Unterhaltungsmaßnahmen während der Laichzeit durchführt;
9. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische sorgt;
10. entgegen § 19 Abs. 1 das Eindringen der Fische nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert;
11. entgegen § 20 Abs. 1 ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern während der Dauer der Schonzeit nicht abstellt;
12. entgegen § 21 Abs. 1 Vorrichtungen trifft, die den Zweck haben, den Wechsel der Fische zu verhindern;
13. entgegen § 21 Abs. 2 ein Gewässer weiter als zur Hälfte seiner Breite versperrt;
14. entgegen § 22 Abs. 1 keine geeigneten und ausreichenden Fischwege anlegt, unterhält, ganzjährig offen und betriebsfähig hält;
15. entgegen § 24 Abs. 1 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt;
16. entgegen § 25 Abs. 1 Gewässer ablässt, ohne dem Fischereipächter den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Ausnahme von Notfällen mitzuteilen;
17. entgegen § 31 Abs. 3 den Anordnungen des Fischereiaufsehers nicht Folge leistet;
18. entgegen § 32 Abs. 1 fangbereite Fanggeräte mitführt;
19. entgegen § 32 Abs. 2 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung gemäß § 9 Abs. 3, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fischbehälter nicht vorzeigt;
20. entgegen § 32 Abs. 3 als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus gefischt wird, auf Anweisung des Fischereiaufsehers sein Fahrzeug nicht anhält und den Fischereiaufseher auf Verlangen nicht an Bord lässt;
21. einer nach Vorschriften des Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 34 Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Gesetze und Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1.Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 864),
2. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 866),
3. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen, Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBI. DDR II S. 298),
4. Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom 8. Oktober 1969 (GBI. DDR II S. 532),
5. Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 380),
6. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik -Lizenzen für den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik - vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 404),
7. Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29, Dezember 1978 (GBI. DDR I S. 38),
8. Anordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1982 (GBI. DDR I S. 160),
9. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur. gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBI. DDR I S. 142),
10. Anordnung über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei vom 11. November 1958 (GBI. DDR I S. 1344),
11. Verfügung über die Ausübung des Angelsportes an und auf den Fischereigewässern der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Februar 1990.

§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 6. Dezember 1993


Anlage zu § 1
Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
 

BEZEICHNUNG des Küstengewässers ANFANGSPUNKTE des Küstengewässers
1. Barthe ab Straßenbrücke Barth
2. Peene ab Eisenbahnbrücke Anklam
3. Recknitz ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft)
4. Ryck ab Straßenbrücke Greifswald
5. Uecker ab Straßenbrücke Ueckermünde
6. Warnow ab Austritt der Warnow aus dem Breitling
7. Zarow ab Straßenbrücke Grambin












 

 

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiordnung- KüFO) vom 5. Oktober 1994 einschließlich der Änderungen vom 7. Oktober 1997 und vom 18. März 1998


§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel
(1) Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als der Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluss einer Ausbildung als
1. Hochseefischer, Matrose der Hochseefischerei, Vollmatrose der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrose der Küstenfischerei oder
3. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt oder Ingenieur der Binnenfischerei,
4. Binnenfischer.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Ausbildung nach Absatz 1 gleichstellen
1. eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung im In- und Ausland, die den Anforderungen an den Abschluss der Ausbildung zum Fischwirt entspricht, oder
2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als Küsten- oder Binnenfischer, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung oder 
2. Nachweise über die bisherige fischereiliche Berufstätigkeit und 3. der Lebenslauf.
Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

§ 3 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung
(1) Die maximale Anzahl und die Arten der Fanggeräte für die einzelnen Fischereibezirke sind in der Anlage 1 aufgeführt.
(2) Die obere Fischereibehörde legt nach Anhörung der Hegegemeinschaft des Fischereibezirkes die Verteilung der Fanggeräte auf die Haupt- und Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben, deren Möglichkeiten beschränkt sind, in anderen Fischereibezirken oder außerhalb von Fischereibezirken zu fischen.
(3) Als Haupt oder Nebenfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft als solcher gemeldet ist.
(4) Personen, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes erfüllen, aber weder Haupt- noch Nebenerwerbsfischer sind, kann die obere Fischereibehörde die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel nur für den Eigenbedarf gewähren. Die Anzahl der Fanggeräte wird durch die obere Fischereibehörde festgelegt und beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.

§ 4 Fischfang mit der Handangel
Für die nach § 9 Abs. 1 des Fischereigesetzes erteilte Erlaubnis zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:
1. Der Fischfang ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
3. Für jede Handangel sind zwei Anbißstellen, beim Heringsangeln ein Paternoster mit sechs Anbißstellen zulässig.
4. Beim Fischfang mit der Handangel ist von Fanggeräten außer anderen Handangeln ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. In den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22 tgba.org Abs. 1) sind Boote während des Angelns zu verankern.

§ 5 Mindestmaße
Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

 
 
Aal , außer Blankaalen 45 cm
Barsch 20 cm
Dorsch 38 cm NEU
Flunder 25 cm
Glattbutt 30 cm
Hecht 50 cm NEU
Hering 16 cm
Kliesche 25 cm NEU
Lachs 60 cm
Meeräsche 40 cm
Meerforelle 45 cm
Ostseeschnäpel 40 cm
Quappe 30 cm NEU
Scholle 25 cm
Steinbutt 30 cm
Wittling 23 cm
Zander 45 cm, in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Stettiner Haff und Peenestrom 40 cm

9 Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
Werden entgegen § 5 untermaßige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 8 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Fische, für die eine Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt, dürfen während dieser Zeit oder unterhalb des Mindestmaßes nur angeboten oder verkauft oder gehältert werden, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass sie aus dem Ausland oder aus einem Bundesland stammen, in dem der Fang erlaubt ist. Werden sie entgegen diesen Vorschriften zum Verkauf angeboten, so können sie nach den §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

§ 9a Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges
Übersteigt beim Fischfang das Gewicht der untermaßigen oder der geschützten mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges, so ist der Fischer verpflichtet- entweder die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn der Beifang an einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung vorgesehen ist, 20 vom Hundert des Fanggewichtes übersteigt. Die Anlandung der untermaßigen oder geschützten Fische oder des Beifanges bestimmt sich nach den Regeln des gemeinschaftlichen Fischrechtes.

§ 10 Schleppnetzfischerei

....unwichtig für Angler

§ 11 Kumm- und Bügelreusen
(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimeter und Kummreusen dürfen nur mit einer Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufgestellt werden. Mit Erteilung der Genehmigung ist die genaue Position festzulegen. Die Hegegemeinschaft, in deren Bezirk sich die Reuse befindet, ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören.
(2) Die obere Fischereibehörde kann festlegen, dass Reusen nicht so gesetzt werden dürfen, dass den Fischen der Zugang zu den Laichplätzen versperrt wird. In diesem Fall sind mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Dieses gilt auch für die Verankerung der Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen spätestens mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist das nicht unverzüglich möglich. so ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt umgehend anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist.

§ 12 Ordnung beim Fischfang
(1) Fanggeräte oder Reihen von Fanggeräten müssen zueinander mindestens einen Abstand von 50 Meter haben. Der Abstand zu Kumm- und Bügelreusen muss mindestens 300 Meter betragen.
(2) Kummreusen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 300 Meter zur nächsten Kummreuse haben. Gleiches gilt für Bügelreusen, die hintereinander aufgestellt werden, wenn die Gesamtlänge des entstandenen Reusenzuges 250 Meter übersteigt.
(3) Bügelreusen müssen einen seitlichen Abstand zueinander von mindestens 50 Meter haben. Der Abstand zu Kummreusen muss mindestens 300 Meter betragen.
(4) Fischer mit beweglichen Fanggeräten müssen stehenden Fanggeräten ausweichen.
(5) Beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und fischerei- gerecht zu bewirtschaften.

§ 13 Wattwurmwerbung
(1) Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren gewonnen werden.
(2) Wird der Bestand an Wattwürmern gefährdet, so kann die obere Fischereibehörde das Sammeln von Wattwürmern in den betreffenden Gebieten beschränken oder verbieten.

§ 14 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Verboten sind:
1. der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom,
2. der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren sowie der Gebrauch von Fanggeräten mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind das Blinkern, Pilken und Spinnen.

§ 15 Fischschonbezirke
(1) Zu Fischschonbezirken werden ganzjährig erklärt:
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(3) In den Fischschonbezirken ist in den angegebenen Zeiten jeglicher Fischfang verboten.
(4) In dem Fischschonbezirk Warnowmündung ist vom Verbot ausgenommen:
1. der Fischfang mit der Handangel,
2. der Fischfang mit der Langleine auf Aal,
3. mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade.
(5) Die Küstengewässer nordöstlich Usedoms, südlich 54° 15' N werden für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober zum Schonbezirk erklärt, in dem der Fischfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 105 Millimetern verboten ist.

§ 16 Laichschonbezirke
(1) Zu Laichschonbezirken werden nachfolgend genannte Gebiete erklärt:

Im Stettiner Haff
1. Neuwarper See
2. Repziner Haken und Repziner Schaar
3. Hartschaar
4. Kamighaken
5. Göschenbrinksfläche
6. Anklamer Fähre
7. Borkenhaken
8. Usedomer See

Im Peenestrom
1. Klotzower Gewässer
2. Jamitzower Hard
3. Balmer See
4. Hohe Schaar
5. Hohendorfer See
6. Sauziner Bucht
7. Spitzhörner Bucht
8. Mahlzower Bucht
9. Rohrplan bei Zecherin
10. Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
11. Krösliner See einschließlich Alte Peene
12. Freester Hock
13. Freesendorfer See

Im Greifswalder Bodden
1. Abfluß Freesendorfer See
2. Dänisch Wiek
3. Gristower Wiek
4. Puddeminer Wiek
5. Schoritzer Wiek
6. Wreechener See
7. Neuensiener See
8. Seiliner See
9. Zicker See

Im Strelasund
1. Deviner See
2. Kemlade
3. Gustower Wiek
4. Wamper Wiek
5. Kubitzer Bodden

In den Gewässern zwischen Hiddensee und Rügen
1. Gewässer zwischen Ummanz u. Rügen
2. Nordteil des Wieker Boddens
3. Neuendorfer Wiek
4. Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
5. Mittel- und Spyker See
6. Westteil der Lietzower Bucht

In der Darßer Boddenkette
1 .Flemendorfer Baek
2. Barther Strom
3. Fitt
4. Prerower Strom
5. Saaler Riff
6. Saaler Bodden
7. Recknitz

Die genaue Beschreibung und Abgrenzung der aufgeführten Laichschonbezirke ergibt sich aus Anlage 2.
(2) In den Laichschonbezirken ist es verboten,
1. in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai den Fischfang auszuüben.
2. in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni das Wasserbett zu räumen, Wasserpflanzen zu werben oder zu beseitigen, Kies, Sand, Schlick oder anderes Material aufzubringen oder zu entnehmen. Die Erfüllung der Aufgaben zur Unterhaltung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Bundeswasserstraßen sollen in dieser Zeit möglichst nicht durchgeführt werden.

§ 17 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schonbezirke und die Beschaffenheit von Fanggeräten gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde und für wissenschaftliche Untersuchungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, der Bundesforschungsanstalt für Fischerei und mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch anderer wissenschaftlicher Institute.
(2) Werden Nachteile für die Fischerei bekannt oder sind sie zu erwarten, so kann die obere Fischereibehörde von den in Absatz 1 genannten Anstalten die Einhaltung der dort genannten Vorschriften verlangen.
(3) Ausnahmen von den §§ 3,5,6,7,8,14 Nr. 1,15 Abs. 3,16 Abs. 2 tgba.org und § 22 Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde im Einzelfall auf Antrag zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Fischbestände dadurch nicht gefährdet werden.
(4) Für Zwecke einer Versuchsfischerei kann die obere Fischereibehörde zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von den Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schleppnetzfischerei, Schonbezirke und die Beschaffenheit von Fanggeräten zulassen und der Versuchsfischerei gleichzeitig durch Allgemeinverfügung Vorrang gegenüber anderer Fischereitätigkeit einräumen.

§ 18 Aussetzen von Fischen
(1) Besatzmaßnahmen in Küstengewässern bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort der Maßnahme enthalten.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht vorgelegt werden kann,
2. gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen,
3. Gründe des Arten- und Biotopschutzes entgegenstehen,
4. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist.
(3) Ist die Genehmigung nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt und Natur.

§ 19 Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen
(1) Die Eigentümer von Fahrzeugen, mit denen der Fischfang ausgeübt wird, sind verpflichtet, das Fahrzeug bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, ist der Registrierung ein Auszug aus dem Seeschiffsregister beizufügen. Ferner sind anzugeben:
1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung und
2. die Nutzung im Haupt- oder Nebenerwerb.
(2) Ist das Fahrzeug nicht im Seeschiffsregister eingetragen, muss der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. Name, Art, Baujahr und Heimathafen des Fahrzeuges,
2. Größe (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite, Seitenhöhe und Raumzahl (BRZ),
3. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein Fischereikennzeichen, das aus
- einer Buchstabenverbindung,
- einer Erkennungsnummer,
- dem Buchstaben N für Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei besteht.
Die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen ist ständig an Bord mitzuführen.
(4) Das erteilte Fischereikennzeichen ist auf jeder Seite des Bugs des Fahrzeuges deutlich anzubringen, und zwar bei Fahrzeugen unter 10 Meter Länge über alles 0,50 Meter vom Vorsteven und bei Fahrzeugen ab 10 Meter Länge über alles mindestens 1 ,50 Meter vom Vorsteven. Buchstaben und Zahlen müssen in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe (schwarz oder weiß) ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabengrößen sind mindestens einzuhalten:
Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles 15 Zentimeter hoch, 2 Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge über 17 Meter Länge über alles 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
Das Kennzeichen darf nicht verändert, verdeckt, beseitigt oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Der Eigentümer hat der oberen Fischereibehörde unverzüglich folgende Veränderungen mitzuteilen:
1. Wechsel des Eigentümers oder des Besitzers,
2. Namen, Art und Heimathafen des Fahrzeuges,
3. Größe und Raumgehalt oder Raumzahl und
4. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen
(6) Das erteilte Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung nach Absatz 3 unverzüglich an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
- nicht mehr überwiegend in der Berufsfischerei verwendet wird,
-dauernd in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes verlegt wird oder
- den Eigentümer wechselt.

§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern
(1) In den Küstengewässern sind ausgelegte Stell- und Treibnetze sowie Aalschnüre und Korbketten durch Flaggen so zu kennzeichnen, dass an den Enden je zwei viereckige Flaggen gesetzt werden. Bei Längen über 500 Meter sind darüber hinaus in Abständen von höchstens 400 Meter Bojen mit je einer Flagge anzubringen.  Reihen von Netzen, Aalkorbketten und Angelschnüre, die im spitzen Winkelliegen, sind im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke nach § 22 sind die ausgesetzten Fanggeräte zusätzlich mit Radarreflektoren zu kennzeichnen. In der Frühjahrssaison kann bei Heringsstellnetzen zusätzlich zu den roten Flaggen eine Flagge mit individueller Farbgebung gesetzt werden.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 Zentimeter Kantenlänge, für Angelschnüre und Aalkorbketten schwarze Flaggen von mindestens 20 Zentimeter Kantenlänge zu verwenden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von 1 ,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1 ,50 Meter und Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein.
(3) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in vier Seemeilen Abstand von der Basislinie verläuft, hoch stehende Stell- oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, so sind bei diesen am oberen Ende nachts anstelle der Flaggen weiße Lichter, die alle fünf Sekunden aufblinken, zu setzen.
(4) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges anzubringen, zu dem die Fanggeräte gehören. Ist kein Fischereikennzeichen erteilt, so ist die erteilte Registriernummer anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(5) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen. Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar (zum Beispiel durch einen 1 Meter hohen Busch oder einen entsprechenden Radarreflektor) gekennzeichnet sein. Schwimmreusen müssen, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje gekennzeichnet werden. Der Schwecken muss mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei roten Flaggen gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge einer Flagge muss mindestens 40 Zentimeter betragen, der Abstand zwischen den Flaggen 20 Zentimeter. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die anderen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schimmer zu kennzeichnen.
(7) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfall von Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist eine Tafel zu befestigen. Die Tafel muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges in gut lesbarer Schrift aufzubringen.
(8) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

§ 21 Fischereistatistik
Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sind verpflichtet. der oberen Fischereibehörde ihre Fänge und Anlandungen auf einem Anmeldeschein nach  Anlage 3 zu dieser Verordnung monatlich bis zum 5. des Folgemonats zu melden.

§ 22 Fischereibezirke
(1) Zur Gewährleistung der Hege der Fischbestände und zur besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:

1. Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Ücker bis zur Straßenbrücke Üeckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam;

2. Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck -Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See und KrumminerWiek sowie des Pudagla Baches bis zur Straßenbrücke Pudagla, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees;

3. Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck -Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken -Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees, des Seiliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald;

4. Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft -Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Bock" und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken;

5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee -Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Libben" einschließlich Rassower Strom. Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittel See und Großer Jasmunder Bodden;

6. Kleiner Jasmunder Bodden

7. Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlaufder Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz;

8. Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54 Grad 05,6 Minuten Nord, 11 Grad 33,3 Minuten Ost)-Groß-Klütz-Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, des Kirch-Sees, des Breitlings und des Salzhaffs.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fischereibezirken Nummer l' 2, 4, 5, 6 und 7 dürfen nur Fahrzeuge zum Fischfang eingesetzt werden, die in der Länge über alles nicht größer als zwölf Meter sind und b) deren Motorstärke 100 Kilowatt nicht überschreitet.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 33 Abs.1 Nr. 21 Fischereigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 4 ohne die dort genannte Erlaubnis oder unter Missachtung der dort genannten Beschränkungen fischt;
2. § 4 Nr.1 bis 3 für andere Zwecke als Eigenbedarf angelt, mehr als drei Handangeln verwendet, sie nicht ständig beaufsichtigt oder die Zahl der Anbissstellen nicht einhält;
3. § 4 Nr. 4 den Mindestabstand nicht einhält oder das Boot während des Angelns in den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22 Abs. 1) treiben lässt;
4. § 6 Abs. 1 Fanggeräte mit zu geringen Maschenöffnungen verwendet;
5. § 7 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
6. § 9 untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurücksetzt;
7. § 9 Fische, für die eine Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt, verkauft, obgleich er ihre Herkunft aus einem Gebiet, in dem solche Vorschriften nicht gelten, nicht nachweisen kann, oder wer Fische während ihrer Schonzeit hältert;
8. § 9a nicht die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässigen mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges übersteigt;
9. § 10 Abs. 1 mit Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder anderen Fanggeräten der aktiven Fischerei Fische fängt;
10. § 11 Abs. 1 Reusen ohne Erlaubnis oder abweichend von der Erlaubnis der oberen Fischereibehörde aufstellt;
11. § 11 Abs. 2 Reusen so setzt, dass den Fischen der Zugang zu den Laichplätzen versperrt wird oder nicht mindestens zwei Drittel der Breite eines Gewässers frei bleiben;
12. § 11 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich aus dem Wasser entfernt oder abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht zusammen mit dem Fanggerät entfernt;
13. § 12 Abs. 1 Fanggeräte näher als 50 Meter zu anderen Fanggeräten setzt oder Fanggeräte näher als 300 Meter zu Kumm- und Bügelreusen setzt;
14. § 12 Abs. 2 den Mindestabstand von 300 Meter zwischen Kummreusen oder Bügelreusenzüge über 250 Meter Länge nicht einhält;
15. § 12 Abs. 3 den Mindestabstand von 50 Metern bei Bügelreusen untereinander oder von 300 Metern zu Kummreusen nicht einhält;
16. § 12 Abs. 4 stehenden Geräten nicht ausweicht;
17. § 12 Abs. 5 beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich kennzeichnet;
18. § 12 Abs. 6 Fanggeräte und Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert und fischereigerecht bewirtschaftet;
19. § 13 Abs. 1 Wattwürmer mit anderen Verfahren als dem Handverfahren gewinnt;
20. § 13 Abs. 2 Wattwürmer in Gebieten gewinnt, in denen die Gewinnung verboten wurde oder beschränkt wurde;
21. § 14 verbotene Fanggeräte verwendet oder verbotene Fangmethoden anwendet;
22. § 15 Abs. 3 in den Fischschonbezirken zu den angegebenen Zeiten des Fischfangverbotes Fische fängt;
23. § 15 Abs. 5 in dem bezeichneten Gebiet in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober den Fischfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 105 Millimeter tgba.org betreibt;
24. § 16 Abs. 2 Nr. 1 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai den Fischfang ausübt;
25. § 16 Abs. 2 Nr. 2 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni das Wasserbett räumt. Wasserpflanzen wirbt oder beseitigt, Kies, Sand. Schlick oder anderes Material aufbringt oder entnimmt, ohne dass die Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Bundeswasserstraßen dies in dieser Zeitspanne zwingend erforderlich macht;
26. § 18 Abs. 1 in Küstengewässern Fische ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde einsetzt;
27. § 19 Abs. 1 Fischereifahrzeuge nicht bei der oberen Fischereibehörde registrieren lässt; 28. § 19 Abs. 3 die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen nicht ständig mit sich führt;
29. § 19 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe und an dem vorgesehenen Ort anbringt, dieses verändert oder verdeckt;
30. § 19 Abs. 5 der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich die angegebenen Änderungen mitteilt;
31. § 19 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt und die Bescheinigung der oberen Fischereibehörde nicht zurückgibt;
32. § 20 Abs. 1 bis 7 Fanggeräte und Fischbehälter nicht in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet. oder das Aufstellen von Fischbehältern nicht anzeigt;
33. § 20 Abs. 8 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
34. § 21 die statistischen Angaben nicht. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet; 35. § 22 Abs. 2 in den dort angegebenen Fischereibezirken Fahrzeuge einsetzt, die länger als zwölf Meter sind oder deren Motorstärke 100 Kilowatt überschreitet.

§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GBI. DDR I S. 40), zuletzt geändert durch die Anordnung Nummer 7 vom 20. März 1990 (GBI. DDR I S. 228),
2. die Verfügung B 2/82 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 4. Januar 1982 auf der Grundlage der Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 29. Dezember 1978,
3. die Verfügung B 2/83 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Lachsfischerei in den Fischereigewässern der DDR vom 20. August 1983,
4. die Verfügung B 1/85 des Fischereiaufsichtsamtes über die Durchführung der Frühjahrslaichschonzeit und die Festlegung der Frühjahrslaichschonbezirke sowie Artenschonzeiten für die Hechtbestände in den inneren Seegewässern der DDR vom 14. Januar 1985,
5. die Verfügung B 3185 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Regelung des Fischfanges im Bereich des Oderhaffs vom 2. September 1985,
6. die Verfügung B 1 189 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Regelung der zeitweiligen Befischung von Teilgebieten der Fischereigewässer der DDR mit Schleppnetzen vom 31. Mai 1989,
7. die Verfügung B 1 190 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Maßnahmen zur Schonung, Erhaltung und rationellen Nutzung der lebenden Ressourcen in den Fischereigewässern der DDR vom 1. Januar 1990 in der Fassung ihrer Ergänzung vom 15. August 1990.


 

E N T W U R F Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)

Landtag beschloss kostenpflichtigen und befristeten Fischereischein

Der Landtag beschloss am 09.03.2005 mit den Stimmen der SPD und PDS das neue Landesfischereigesetz, das die Einführung eines auf 28 Tage befristeten Fischereischeins vorsieht. Der Schein muss gekauft werden, eine Prüfung ist aber nicht nötig. Das Land will damit dem Tourismus einen neuen Schub geben. "Unser Land ist ein Eldorado für Fischer und Angler. Der Touristen-Angelschein wird die Bekanntheit noch erhöhen", sagte Agrarminister Till Backhaus (SPD). Seinen Angaben zufolge soll das Gesetz zum 1. Juli (2005) in Kraft treten. Backhaus: "Das Gesetz, das nur noch 27 statt der 44 Paragrafen umfasst, trägt den Bedürfnissen der Berufs- und Freizeitfischerei Rechnung."

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann und die sich nicht in geschlossenen Gebäuden befinden. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.


§ 2 Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
1. Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.


§ 3 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
2. das Recht der Rohrwerbung.
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.


§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbständiges Fischerei-recht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.


§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.
(2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.


§ 6 Fischereierlaubnis
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.


§ 7 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 tgba.org  abgelegt hat oder von ihr befreit ist und
3. keine Versagungsgründe vorliegen.
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, so lange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.


§ 8 Fischereischeinprüfung
(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
1. über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder
2. über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.


§ 9 Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer
1. einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in diesem Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder
2. der Fischereischeinpflicht nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens 6 und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg Vorpommern in den Fischereischein.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.


§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe
(1) Die oberste Fischereibehörde kann Rechtsverordnungen erlassen über
1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
2. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von Touristen-Fischereischeinen, deren Geltung zeitlich oder regional begrenzt ist,
3. das Muster des Fischereischeins und
4. die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.


§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten
(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei zusammen mit diesem ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.


§ 12 Verbote
(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
1. Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
2. Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
3. betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei oder
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
1. die Durchführung von Wettfischveranstaltungen sowie
2. die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.
(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.


§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.


§ 14 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt durch die obere Fischereibehörde.


§ 15 Fischereibezirke
(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.


§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.
(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.


§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 18 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.


§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.


§ 20 Fischwechsel und Fischwege
(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege tgba.org) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die bauliche Anlage dem Ausbau oder der Unterhaltung einer Bundeswasserstrasse dient.


§ 21 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
(1) Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1. Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens aufweisen müssen, sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
3. die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen und
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischereistatistik).
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen des Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.


§ 23 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere Fischereibehörde obliegt der obersten Fischereibehörde.


§ 24 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.
(2) Fischereiaufseher sind
1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.


§ 25 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
4. die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,
2. mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen und
3. ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu belegen.
(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,
3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten bei der gewerblichen Fischerei unterstützt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,
6. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne eine gültige Fischereiabgabemarke in den Fischereischein eingeklebt zu haben oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der Abgabe befreit zu sein,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,
9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
10. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 tgba.org Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist,
16. entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,
17. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege benutzt, soweit es nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile betritt,
20. entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,
21. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,
22. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,
23. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,
24. entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
25. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind, hindert,
26. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines Fischereiaufsehers, sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, ihn an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,
27. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den Fischereischein nicht auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
28. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht auf Verlangen zur Prüfung